Gastkolumne Nikolaos Maltezos: Gesetz über die außerehelichen Beziehungen (Ae-Gesetz)

 Nikolaos Maltezos 
Gesetz über die außerehelichen Beziehungen (Ae-Gesetz)

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Wer widerrechtlich im Sinne dieses Gesetzes in eine gemäß § 1353 BGB gültige Ehe eindringt, ist Ehestörer.
(2) Dies gilt nicht, wenn beide Ehegatten gleichzeitig außereheliche Beziehungen zum gleichen Ehestörer unterhalten und diese nicht bloß gelegentlich sind.
(3) Die außereheliche Beziehung darf nicht nur gelegentlich erfolgen. Gelegentlich ist eine Beziehung mit dem Ehestörer, wenn diese auf einen einmaligen Geschlechtsakt beruht. Unterhält ein Ehegatte mehrere gelegentliche Beziehungen mit dem gleichen Ehestörer, so darf der Zeitraum zwischen den jeweiligen Geschlechtsakten die Jahresfrist nicht unterschreiten. Die Anzahl der gelegentlichen Beziehungen ist auf drei pro Kalenderjahr und Ehegatte begrenzt.
(4) Außerehelich ist die Beziehung, wenn sie ohne Zustimmung und Kenntnis des jeweils anderen Ehegatten erfolgt. Die nachträgliche Bekanntmachung an den Ehepartner bleibt ausgeschlossen.

§ 2 Umfang der Anzeigepflicht 
(1) Wer eine außereheliche Beziehung im Sinne dieses Gesetzes unterhält, ist zu dessen Anzeige gegenüber für die steuerliche Veranlagung der Ehegatten zuständigem Finanzamt verpflichtet.
(2) Die Anzeigepflicht entfällt im Falles des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes. Auf Verlangen haben die Ehegatten diejenigen Unterlagen an das für die steuerliche Veranlagung der Ehegatten zuständige Finanzamt herauszugeben, die die gleichzeitige Beziehung der Ehegatten zum Störer belegen. Die Dauer der Nachweispflicht auf Verlangen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung. 
(3) Die Anzeigepflicht des ehebrüchigen Ehegatten entfällt, wenn der Ehegatte nicht ohne schuldhaftes Zögern die Scheidung beantragt (sog. Ehekarenzzeit)

§ 3 Folgen der außerehelichen Beziehung
(1) Unterhält ein Ehegatte eine nicht nur gelegentliche außereheliche Beziehung, so ist er bei Einreichung der Steuererklärung für das Jahr, in dem die außereheliche unterhielt, verpflichtet anzuzeigen.
(2) Durch die Anzeige entfällt die steuerliche Privilegierung für die Dauer der außerehelichen Beziehung. Beide Ehegatten werden so gestellt, als wäre die Ehe nicht geschlossen. 

§ 4 Unterlassen der Anzeige 
Versäumt der ehebrüchige Ehegatte die Anzeige, so begeht eine Steuerhinterziehung, die nach den einschlägigen Bestimmungen de Steuerstrafrechts geahndet wird. 

§ 5 Heilung der unterlassenen Anzeige
(1) Die Anzeige kann, wenn ein Steuerbescheid durch die zuständige Finanzbehörde bereits erlassen worden ist, nur innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist nachgeholt werden, wenn und soweit diese freiwillig erfolgt. Hierbei kommt es nicht an, dass der Steuerbescheid einem Änderungsvorbehalt unterliegt. 
(2) Für den Fall, dass die Ehegatten getrennt veranlagt werden, kann sich der ehebrüchige Ehegatte nicht darauf berufen, dass der ehetreue Ehegatte, die außereheliche Beziehung in seiner Steuererklärung angezeigt hat. 

§ 6 Nachehe 
(1) Wird die Ehe zeitnah und ohne schuldhaftes Zögern des ehetreuen Ehegatten geschieden, so kann der Ehestörer binnen Drei-Monats-Frist die umgehende Verehelichung mit dem eheuntreuen Ehegatten verlangen (echte erste Nachehe). Der ehebrüchige Ehegatte ist zur Eingehung der Ehe dann verpflichtet. 
(2) Unterhält ehebrüchige Ehegatte mehr als drei gelegentliche außereheliche Beziehungen, so kann jeder der Ehestörer die Verehelichung mit sich verlangen. Für den Fall, dass mehrere Ehestörer eine Verehelichung verlangen, kommt es auf den Zugang der Mitteilung beim ehebrüchigen Ehegatte an. Ein Anwartschaftsrecht auf die echte erste Nachehe ist ausgeschlossen. 
(3) Erklären sich der ehetreue Ehegatte und der Ehestörer bereit, so kann dieser in die ursprüngliche Ehe eintreten, ohne dass es einer erneuten Eheschließung bedarf. Der Ehestörer darf bis zu diesem Zeitpunkt nicht wegen eines Steuerstrafvergehens wirksam verurteilt worden sein. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Steuerstraftat nach den allgemeinen Vorschriften verjährt ist (sog. unechte Nachehe). 
(4) Wenn und soweit keine Nachehe geschlossen wird, kann der ehetreue Ehegatte vom in die Ehe eingedrungenen Störer Ersatz derjenigen Aufwendungen bekommen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das eheliche Auseinanderleben widerleglich vermutet wird gegenüber dem eheuntreuen Ehegatten. 
(5) Der Ehestörer kann sich nicht auf den Fall des § 10 Abs. 3 berufen. 

§ 7 Mehrere Störer 
Existieren mehrere Störer, so gilt die zeitliche Abfolge, mit der sich der ehebrüchige Gatte auf sie eingelassen hat. 

§ 8 Eheliches Auseinanderleben 
(1) Ehebruch und eheliches Auseinanderleben schließen sich nicht aus. 
(2) Den Folgen des ehelichen Auseinanderlebens sind denen des Ehebruchs gleichgestellt. 
(3) Eheähnliche Beziehungen, soweit sie keine steuerliche Privilegierung genießen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes 

§ 9 Grundlage 

(1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt einen Index über die Häufigkeit des geschlechtlichen Verkehrs unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes der Ehepartner und Dauer der Ehe zu führen (sog. G-VIX). Der Index ist in regelmäßigen Abständen auf seine Gültigkeit zu überprüfen. Die Ergebnisse sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 
(2) Unterschreitet der zwischen den Ehepartnern festgestellte G-VIX (sog. spezifischer G-VIX) der den durch die Erhebungen des Bundesministeriums der Finanzen festgestellten G-VIX (sog. allgemeiner G-VIX) um 50%, so wird das eheliche Auseinanderleben widerleglich vermutet. Es bleibt dem Ehepaar unbenommen durch geeignete technische Hilfsmittel den Gegenbeweis zu führen. Beträgt der Unterschied zwischen beiden Werten 75% und mehr wird das eheliche Auseinanderleben unwiderleglich vermutet. 
(3) Unwiderleglich wird das eheliche Auseinanderleben ebenfalls vermutet, wenn zwischen den Ehegatten eine dauernde räumliche Trennung besteht. 
(4) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. 

§10 Schadensersatz 
(1) Der ehebrüchige Ehegatte haftet gesamtschuldnerisch mit dem Ehestörer für den entstandenen Schaden gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Existieren über der Veranlagungszeitraum mehrere Ehestörer, so haften diese ebenfalls mit dem ehebrüchigen Ehegatten gesamtschuldnerisch. 
(2) Ist der Ehestörer ebenfalls verheiratet, so haftet neben dem Ehestörer dessen Ehegatte gesamtschuldnerisch für die jeweilige Schuld des anderen.
(3) Im Falle des ehelichen Auseinanderlebens, heben sich die gegenseitigen Ansprüche der Ehepartner auf. 

§11 Inkrafttreten 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Nikolaos Maltezos 

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